Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3
(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Vornahme von Bodeneingriffen jeder Art über 2 m Tiefe;
2. die Ausführung von Maßnahmen, welche die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Menge von Oberflächenwässern beeinflussen können;
3. die Erschließung, Ableitung und Entnahme von Grund- oder Quellwasser;
4. die Errichtung von Bauten, baulichen Maßnahmen und Verkehrswegen aller Art.
(2) Die Wassergenossenschaft Obertauern bzw deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.
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