Vorwort
§ 1
Wildseuchenverordnung
Wildseuche
§ 1
(1) Als Wildseuchen im Sinn dieser Verordnung gelten gefährliche Infektionskrankheiten des Wildes, die in bestimmten Gebieten gehäuft auftreten und die Tendenz zur Massenausbreitung haben.
(2) Als Wildseuche gelten jedenfalls folgende Wildkrankheiten:
1. Gamsblindheit (Infektiöse Keratoconjunctivitis der Gams);
2. Gamsräude (Sarcoptes rupicaprae);
3. Moderhinke (Infektiöse Klauenentzündung);
4. Wildseuchen der Hasen:
a) Brucellose
b) Pasteurellose
c) Pseudotuberkulose
d) Staphylokokkose
e) Tularämie.
§ 2
Vorbeugungsmaßnahmen
§ 2
(1) Jeder Jagdinhaber sowie die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen sind verpflichtet, jedes wahrgenommene seuchenkranke oder seuchenverdächtige Wild ohne Rücksicht auf bestehende Schonvorschriften zu erlegen. Wild, das in seiner Körperstärke hinter dem Durchschnitt der jeweiligen Altersklasse zurückgeblieben ist, muss ungeachtet der weiteren Merkmale (zB Trophäen) im Rahmen der Abschussplanung erlegt werden.
(2) Luderplätze sind so anzulegen und insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Futtermittel so auszustatten, dass von ihnen keine Gefahr der Verbreitung einer Wildseuche ausgehen kann.
(3) Wildwintergatter, Wildgehege und Wildtierzuchtgatter sind so anzulegen, dass Wildseuchen von im Gatter lebenden Wildtieren nicht auf frei lebende Wildtiere übertragen werden können.
Insbesondere sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
1. Die Losung der Tiere darf erst nach einem Jahr Lagerung als Dünger auf Flächen, zu denen frei lebendes Wild Zutritt hat, verwendet werden.
2. Im Frühjahr ist nach vorhergehender parasitologischer Untersuchung der Losung mit geeigneten Mitteln eine Entwurmung durchzuführen, falls die Untersuchung eine Verwurmung der Tiere ergeben hat.
3. In Wildgehegen und in Wildtierzuchtgattern ist der Untergrund der Futterplätze so zu befestigen, dass es bei den Schalentieren zu einem Abrieb der Schalen kommt sowie eine Reinigung und Desinfektion leicht erfolgen kann.
(4) Die Jagdbehörde kann bei vermehrtem Auftreten seuchenverdächtigen Wildes oder Fallwildes den Jagdinhabern der betroffenen Jagdgebiete auftragen, betroffene Wildstücke oder bestimmte Teile dieser Wildstücke vorzulegen, wenn dies zur Bestimmung der Krankheit und zur Beurteilung des Vorliegens einer Wildseuche erforderlich ist. Die Jagdbehörde hat die veterinärmedizinische Untersuchung der vorgelegten Wildstücke bzw -teile zu veranlassen.
§ 3
Wildseuchenbekämpfung
§ 3
(1) Beim Auftreten einer Wildseuche sind Treib- und Riegeljagden in den betroffenen Jagdgebieten grundsätzlich untersagt.
(2) Die Jagdbehörde kann zur Gewinnung von Untersuchungsmaterial oder zur Wildseuchenbekämpfung den Abschuss auch an Orten bewilligen, an denen das Erlegen von Wild sonst nicht zulässig ist.
(3) Tritt eine Wildseuche auf, die entweder
1. hochansteckend und für Wildtiere tödlich ist und dadurch die Existenz einer Wildtierpopulation bedroht oder
2. eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen bewirkt,
können entsprechend dem Stand der Wissenschaft noch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Wildseuchen angeordnet werden. Weiters können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, ein Wiederaufflammen der Wildseuche zu verhindern oder die Resistenz der betroffenen Tiere so weit zu steigern, dass Folgekrankheiten vermieden werden.
§ 4
In- und Außerkrafttreten
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 1972, LGBl Nr 37, über die Bekämpfung der Gamsräude im Lande Salzburg;
2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, LGBl Nr 103, mit der die Schonzeiten für den Dachs, den Fuchs und den Marder außer Wirksamkeit gesetzt werden.