Vorbeugungsmaßnahmen
§ 2
(1) Jeder Jagdinhaber sowie die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen sind verpflichtet, jedes wahrgenommene seuchenkranke oder seuchenverdächtige Wild ohne Rücksicht auf bestehende Schonvorschriften zu erlegen. Wild, das in seiner Körperstärke hinter dem Durchschnitt der jeweiligen Altersklasse zurückgeblieben ist, muss ungeachtet der weiteren Merkmale (zB Trophäen) im Rahmen der Abschussplanung erlegt werden.
(2) Luderplätze sind so anzulegen und insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Futtermittel so auszustatten, dass von ihnen keine Gefahr der Verbreitung einer Wildseuche ausgehen kann.
(3) Wildwintergatter, Wildgehege und Wildtierzuchtgatter sind so anzulegen, dass Wildseuchen von im Gatter lebenden Wildtieren nicht auf frei lebende Wildtiere übertragen werden können.
Insbesondere sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
1. Die Losung der Tiere darf erst nach einem Jahr Lagerung als Dünger auf Flächen, zu denen frei lebendes Wild Zutritt hat, verwendet werden.
2. Im Frühjahr ist nach vorhergehender parasitologischer Untersuchung der Losung mit geeigneten Mitteln eine Entwurmung durchzuführen, falls die Untersuchung eine Verwurmung der Tiere ergeben hat.
3. In Wildgehegen und in Wildtierzuchtgattern ist der Untergrund der Futterplätze so zu befestigen, dass es bei den Schalentieren zu einem Abrieb der Schalen kommt sowie eine Reinigung und Desinfektion leicht erfolgen kann.
(4) Die Jagdbehörde kann bei vermehrtem Auftreten seuchenverdächtigen Wildes oder Fallwildes den Jagdinhabern der betroffenen Jagdgebiete auftragen, betroffene Wildstücke oder bestimmte Teile dieser Wildstücke vorzulegen, wenn dies zur Bestimmung der Krankheit und zur Beurteilung des Vorliegens einer Wildseuche erforderlich ist. Die Jagdbehörde hat die veterinärmedizinische Untersuchung der vorgelegten Wildstücke bzw -teile zu veranlassen.
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