Wildseuchenverordnung
Wildseuche
§ 1
(1) Als Wildseuchen im Sinn dieser Verordnung gelten gefährliche Infektionskrankheiten des Wildes, die in bestimmten Gebieten gehäuft auftreten und die Tendenz zur Massenausbreitung haben.
(2) Als Wildseuche gelten jedenfalls folgende Wildkrankheiten:
1. Gamsblindheit (Infektiöse Keratoconjunctivitis der Gams);
2. Gamsräude (Sarcoptes rupicaprae);
3. Moderhinke (Infektiöse Klauenentzündung);
4. Wildseuchen der Hasen:
a) Brucellose
b) Pasteurellose
c) Pseudotuberkulose
d) Staphylokokkose
e) Tularämie.
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