In- und Außerkrafttreten
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 1972, LGBl Nr 37, über die Bekämpfung der Gamsräude im Lande Salzburg;
2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, LGBl Nr 103, mit der die Schonzeiten für den Dachs, den Fuchs und den Marder außer Wirksamkeit gesetzt werden.
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