Wildseuchenbekämpfung
§ 3
(1) Beim Auftreten einer Wildseuche sind Treib- und Riegeljagden in den betroffenen Jagdgebieten grundsätzlich untersagt.
(2) Die Jagdbehörde kann zur Gewinnung von Untersuchungsmaterial oder zur Wildseuchenbekämpfung den Abschuss auch an Orten bewilligen, an denen das Erlegen von Wild sonst nicht zulässig ist.
(3) Tritt eine Wildseuche auf, die entweder
1. hochansteckend und für Wildtiere tödlich ist und dadurch die Existenz einer Wildtierpopulation bedroht oder
2. eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen bewirkt,
können entsprechend dem Stand der Wissenschaft noch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Wildseuchen angeordnet werden. Weiters können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, ein Wiederaufflammen der Wildseuche zu verhindern oder die Resistenz der betroffenen Tiere so weit zu steigern, dass Folgekrankheiten vermieden werden.
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