LandesrechtSalzburgVerordnungenWildschaden-Richtlinien

Wildschaden-Richtlinien

In Kraft seit 08. Juli 1998
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§ 1

§ 1

(1) Vor der Ermittlung der Höhe der Wildschäden sind folgende Feststellungen zu treffen:

1. Feststellung, ob Verbiß-, Fege- oder Schälschäden vorliegen;

2. Feststellung, ob diese durch jagdbares Wild, nicht jagdbare Wildtiere oder Haustiere (Weidevieh) verursacht worden sind.

(2) Sind mehrere Verursacher wahrscheinlich, sind die Wildschäden anteilig zu erheben und abzuschätzen.

§ 2

§ 2

(1) Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Schäden sind zu berücksichtigen:

1. Einzelpflanzenschäden,

2. Bestandesschäden und

3.(Forst

)Betriebsschäden.

(2) Bei Einzelpflanzen (Einzelbaum)schäden ist zu unterscheiden zwischen:

1. Ertragseinbußen durch Wachstumsbeeinträchtigung, durch Qualitätsminderung oder durch Ausfall (Totalschaden);

2. schädigungsbedingten Kosten, wie zB nutzlos gewordene Aufwendungen oder nötig gewordener zusätzlicher Aufwand.

(3) Als Bestandesschäden sind anzusehen:

1. Ausfall von Mischbaumarten,

2. Verminderung der Bestandesstabilität,

3. Minderung des Bestockungsgrades.

(4) Als Betriebsschäden sind anzusehen:

1. Infragestellung des forstlichen Betriebszieles,

2. Beeinträchtigung der Nachhaltigkeit der Holzproduktion.

§ 3

§ 3

(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bewertung der Einzelpflanzen- und Bestandesschäden und die Ermittlung der Entschädigung nach dem Hilfsmittel zur Erhebung und Bewertung von Verbiß- und Fegeschäden, herausgegeben von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Wien, 1. Auflage August 1994, sowie nach den Hilfstafeln zur Erhebung und Bewertung von Schälschäden an Fichte, herausgegeben von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Wien, 1. Auflage Juli 1994, zu erfolgen. Diese Broschüren gelten als Teil dieser Verordnung. Sie liegen beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur Einsichtnahme während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf.

(2) Betriebsschäden sind nach dem im Zeitpunkt der Bewertung allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Lehre zu bewerten.

§ 4

§ 4

(1) Die Schadenserhebung kann durch eine Vollaufnahme oder durch Stichprobenaufnahmen erfolgen; letztere kann ab einer Schadfläche von 0,1 ha die Vollaufnahme ersetzen.

(2) Es ist folgende Anzahl an Stichprobenflächen vorzusehen:

§ 5

§ 5

In dichten Naturverjüngungen sind bei durchschnittlicher Pflanzenhöhe bis 10 cm 1 x 1 m große Probequadrate, bei größeren Pflanzen 2 x 2 m große Probeflächen zur Aufnahme abzustecken. In Aufforstungsflächen (Kulturen) beträgt die Flächengröße für die Schadenserhebung 5 x 5 m; bei einer Kreisprobefläche beträgt der Radius 2,82 m.

§ 6

§ 6

Verbiß-, Fege- und Schälschäden an anderen Baumarten als der Fichte sind je nach standörtlichen Gegebenheiten und dem Betriebsziel des Waldeigentümers nach dem Stand der Wissenschaft zu erheben und zu bewerten.