§ 2
(1) Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Schäden sind zu berücksichtigen:
1. Einzelpflanzenschäden,
2. Bestandesschäden und
3.(Forst
)Betriebsschäden.
(2) Bei Einzelpflanzen (Einzelbaum)schäden ist zu unterscheiden zwischen:
1. Ertragseinbußen durch Wachstumsbeeinträchtigung, durch Qualitätsminderung oder durch Ausfall (Totalschaden);
2. schädigungsbedingten Kosten, wie zB nutzlos gewordene Aufwendungen oder nötig gewordener zusätzlicher Aufwand.
(3) Als Bestandesschäden sind anzusehen:
1. Ausfall von Mischbaumarten,
2. Verminderung der Bestandesstabilität,
3. Minderung des Bestockungsgrades.
(4) Als Betriebsschäden sind anzusehen:
1. Infragestellung des forstlichen Betriebszieles,
2. Beeinträchtigung der Nachhaltigkeit der Holzproduktion.
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