§ 1
(1) Vor der Ermittlung der Höhe der Wildschäden sind folgende Feststellungen zu treffen:
1. Feststellung, ob Verbiß-, Fege- oder Schälschäden vorliegen;
2. Feststellung, ob diese durch jagdbares Wild, nicht jagdbare Wildtiere oder Haustiere (Weidevieh) verursacht worden sind.
(2) Sind mehrere Verursacher wahrscheinlich, sind die Wildschäden anteilig zu erheben und abzuschätzen.
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