§ 3
(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bewertung der Einzelpflanzen- und Bestandesschäden und die Ermittlung der Entschädigung nach dem Hilfsmittel zur Erhebung und Bewertung von Verbiß- und Fegeschäden, herausgegeben von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Wien, 1. Auflage August 1994, sowie nach den Hilfstafeln zur Erhebung und Bewertung von Schälschäden an Fichte, herausgegeben von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Wien, 1. Auflage Juli 1994, zu erfolgen. Diese Broschüren gelten als Teil dieser Verordnung. Sie liegen beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur Einsichtnahme während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf.
(2) Betriebsschäden sind nach dem im Zeitpunkt der Bewertung allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Lehre zu bewerten.
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