§ 5
In dichten Naturverjüngungen sind bei durchschnittlicher Pflanzenhöhe bis 10 cm 1 x 1 m große Probequadrate, bei größeren Pflanzen 2 x 2 m große Probeflächen zur Aufnahme abzustecken. In Aufforstungsflächen (Kulturen) beträgt die Flächengröße für die Schadenserhebung 5 x 5 m; bei einer Kreisprobefläche beträgt der Radius 2,82 m.
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