Vorwort
§ 1
§ 1
Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes des Wasserverbandes Salzburger Becken wird zum Schutz des Grundwassers im Bluntautal und seines Einzugsgebietes das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Ausgehend vom südwestlichen Eckpunkt des südlichen Widerlagers der Steinernen Brücke über den Torrener Bach verläuft die Schongebietsgrenze nach Süden hangaufwärts in Fallinie bis zum Schnittpunkt einer Linie 25 m östlich der Achse der Verbund-Hochspannungsleitung mit der 700 m-Höhenschichtenlinie, das ist derzeit die östliche Schlaggrenze der Leitungstrasse. Sodann schwenkt die Grenze nach Südsüdwesten entlang der genannten Linie 25 m östlich der Achse der Verbund-Hochspannungsleitung bis zu deren Schnittpunkt mit der 1100 m-Höhenschichtenlinie, weiter entlang der Kammlinie unter Einbeziehung der Jagdhütte Spitzhäusl über den Kratzspitz (Kote 1759) und über Kote 1751 zum Steinwändhorn (Kote 1863). Von hier verläuft die Schongebietsgrenze nach Südwesten entlang der Gemeindegrenze Golling/Werfen über den Tristkopf (Kote 2110) bis zur Kote 2123 und weiter nach Süden entlang der Kammlinie bis zum Rifflkopf (Kote 2254). Von hier schwenkt die Grenze nach Westen bis zum Rücken westlich der Langgrube, weiter in Falllinie abwärts zum Schlund und aufwärts bis zum Plateau östlich des Hochgschirr (Kote 2254). Von dort biegt die Grenze nach Süden bis zur Kuppe östlich des Hochgschirr (Kote 2254) und verläuft entlang der Fallinie nach Westen zum Hochgschirr-Gipfel (Kote 2254). Von hier folgt die Schongebietsgrenze der Kammlinie nordwärts zum Jägerskopf (Kote 2139), verläuft weiter nach Westen in Fallinie abwärts zur Tiefenbachrinne, weiter aufwärts zum Bitzkogel (Kote 2256) und entlang der Kammlinie nach Südwesten über die Koten 2288 und 2233 zum Rauchegg (Kote 2216). Sodann schwenkt die Grenze nach Nordwesten über die Kote 2115, weiter in Fallinie nach Südwesten bis zum Schnittpunkt mit der 2000 m-Höhenschichtenlinie. Weiter folgt die Grenze dieser nach Westsüdwesten bis zum Schnittpunkt mit dem Ostkamm des Jägerbrunntrogs (Kote 2230) und entlang dieses Kamms bis zum Jägerbrunntrog-Gipfel. Von hier biegt die Schongebietsgrenze nach Norden und folgt der Staatsgrenze über den Kahlersberg (Kote 2350), den Schneibstein (Kote 2276), das Carl von Stahl-Haus und das Jägerkreuz. Beim Jägerkreuz biegt die Grenze nach Osten und verläuft über das Hohe Brett (Kote 2238) und den Großen Archenkopf (Kote 2391) bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze mit der Gemeindegrenze Golling/Kuchl. Von hier biegt die Schongebietsgrenze nach Norden und folgt der Staatsgrenze zu Bayern über den Kahlersberg (Kote 2350), den Schneibstein (Kote 2276) und das Carl von Stahl-Haus bis zum Pfaffenkegel. Vom Pfaffenkegel führt die Grenze geradlinig nach Osten bis zur Brücke über den Fischbach in 1140 m Seehöhe und anschließend talabwärts entlang der Bluntautalstraße bis zur Kehre in 1100 m Seehöhe. Von hier verläuft die Grenze ostwärts entlang der 1100 m-Höhenschichtenlinie bis zum Graben bei der Alpwinklalm, von wo sie der Sohle des Grabens talabwärts bis zur 1000 m-Höhenschichtenlinie folgt. Weiter nimmt sie den Verlauf entlang dieser Höhenschichtenlinie bis zum Kehrgraben. Anschließend führt die Grenze talabwärts bis zum Schnittpunkt der Sohle des Kehrgrabens mit der 580 m-Höhenschichtenlinie. Danach folgt die Grenze dieser Höhenschichtenlinie weiter bis zur Bluntaumühle. Von dort verläuft die Grenze geradlinig schräg hangabwärts in östlicher Richtung bis zum Nordufer des Torrener Bachs. Die Grenze führt dann den Bach weiter bis zum nord-westlichen Eckpunkt des nördlichen Widerlagers der Steinernen Brücke und entlang dieser zum Ausgangspunkt.
(2) Soweit Straßen und Wege die Grenzen bilden, sind diese Bestandteil des Schongebietes.
(3) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:25.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie bei der Marktgemeinde Golling an der Salzach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung oder Erweiterung von Sand- oder Kiesgewinnungsanlagen, ausgenommen die Gewinnung von Sand und Kies für den Gemeingebrauch im Sinne des § 8 WRG 1959 oder für den landwirtschaftlichen Eigenbedarf;
2. die Errichtung von Bauten oder baulichen Anlagen mit Abwasseranfall ohne Anschluß an einen öffentlichen Kanal, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Betriebe (einschließlich Alm- und Jagdhütten, Austraghäuser im Hofverband);
3. die Verrieselung, Ausbringung oder Versickerung von Abwässern aus Abwasserreinigungsanlagen ohne Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation;
4. die Abwassereinleitung in Oberflächengewässer;
5. die Ausbringung von Gülle, Jauche, natürlichem Dünger oder Handels- bzw Mineraldünger über das Maß der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung hinaus (§ 32 Abs 8 WRG 1959);
6. die Ausbringung von Dünger auf durchgehend schneebedeckten, gefrorenen oder wassergesättigten Böden sowie im Nahbereich von Oberflächengewässern (bis 5 m Uferabstand);
7. die Errichtung von Bitumenmischanlagen, Abfallbehandlungsanlagen (Deponien, Kompostierungsanlagen, Verbrennungsanlagen, chemisch-physikalische Behandlungsanlagen zB CP-Anlagen, Altstoffsortieranlagen, Abfallumladestationen udgl), Anlagen von Sammelstellen für ausgediente Kraftfahrzeuge sowie Anlagen für die Lagerung von Abfall; ausgenommen Gemeindekompostierungsanlagen, Gemeinderecyclinghöfe und Eigenkompostierungsanlagen;
8. die Ausbringung von Klärschlamm (Frisch- und Flüssigklärschlamm) mit Ausnahme von Klärschlamm, der gesetzlichen bzw fachspezifischen Qualitätsanforderungen aus der Sicht des Bodenschutzes entspricht und im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodennutzung (§ 32 Abs 8 WRG 1959) aufgebracht wird;
9. die Ausbringung von Müllkompost;
10. die Lagerung oder Verwendung von
- Pestiziden im Sinne des § 1 Abs 2 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl Nr 448/1991, ausgenommen zur punktuellen Ampferbekämpfung mit nichtpersistenten Herbiziden, und
- Aufwuchsmitteln und Wachstumsreglern und Mikroorganismen (ausgenommen Mykorrhizen als Wurzelsymbionten im Rahmen von forstlichen Maßnahmen);
11. die Lagerung oder Aufbereitung radioaktiver Stoffe;
12. die Errichtung von dem Motorsport dienenden Anlagen, Kraftfahrzeug-Teststrecken udgl, Seilbahnen und Schleppliften sowie die von diesen Aufstiegshilfen erschlossenen Schipisten, ausgenommen Babylifte und die dazugehörigen Schipisten;
13. die Errichtung oder der Betrieb von Direktverdampferanlagen zur Gewinnung von Erdwärme und von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers.
§ 4
§ 4
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung und Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, die geeignet sind, Grundwasser und Oberflächenwasser mehr als geringfügig nachteilig zu beeinflussen;
2. die Errichtung und Änderung von Bauten für die Land- oder Forstwirtschaft mit Abwasseranfall sowohl mit als auch ohne Anschluß an einen öffentlichen Kanal;
3. die Errichtung oder Änderung von Garagen oder Abstellplätzen für mehr als zwei zweispurige Kraftfahrzeuge im Verband mit baubehördlich bewilligungspflichtigen Objekten;
4. die Errichtung von Anlagen zur Lagerung, Leitung oder zum Umschlag von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C ab einer Menge von 200 l;
5. die Lagerung oder der Umschlag von Kohle, Teer oder teerhaltigen Stoffen im Freien in einer Menge von über 10.000 kg;
6. die Lagerung von Stallmist außerhalb von befestigten Düngestätten, ausgenommen die Zwischenlagerung in der Dauer von höchstens vier Wochen von seiner Ausbringung;
7. die Lagerung oder Verwendung von Pestiziden im Sinne der Trinkwasser-Pestizidverordnung zur punktuellen Ampferbekämpfung mit nichtpersistenten Herbiziden;
8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Massentierhaltung (alle Tierhaltungen, die über das im § 32 Abs 2 lit g WRG 1959 festgelegte Ausmaß hinausgehen), von Wildgehegen (Tiergehege für die Fleischproduktion und Schaugatter) und Wildwintergattern, von Siloanlagen, Gärfuttermieten, Gemeindekompostierungsanlagen und Gemeinderecyclinghöfen;
9. die Errichtung oder Erweiterung von Abfalltrennungsanlagen , Recyclinganlagen udgl, soweit sie nicht unter § 3 Z 7 fallen;
10. die Errichtung oder Änderung von Friedhöfen;
11. die Errichtung oder Änderung von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung sowie von Aasplätzen;
12. die Vornahme von Geländekorrekturen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 und sonstiger Bodeneingriffe über 3 m Tiefe, von Bohrungen, Sondierungen oder Pilotierungen einschließlich Tiefgründungen über 5 m Tiefe;
13. die Errichtung, Erweiterung, Auflassung und Rekultivierung von Steinbrüchen sowie die Auflassung oder Rekultivierung von Sand-, Kies- oder Lehmgruben;
14. bergbauliche Tätigkeiten gemäß § 1 Z 1 bis 4 des Berggesetzes 1975 (zB bergbauliche Bohrungen, Aufschlüsse, Errichtung von Stollen, Tunnels, Kavernen, Schächten udgl sowie die Vornahme unterirdischer Sprengungen;
15. die Errichtung oder Änderung von Campingplätzen, von Badeteichen, Badeseen oder Fischteichen und von Sportanlagen aller Art (einschließlich Babyliftanlagen und die dazugehörigen Schipisten), soweit sie nicht unter das Verbot des § 3 Z 12 fallen;
16. die Errichtung von Straßen, Parkplätzen außerhalb des Baulandes sowie von sonstigen Anlagen, die geeignet sind, das Schongebiet für den Massentourismus zu erschließen;
17. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Verrieselung oder Versickerung der Niederschlagswässer von öffentlichen Verkehrsflächen;
18. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder Nutzung von Grund- und/oder Quellwasser sowie Maßnahmen, die den Lauf, das Gefälle und/oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer oder den Ablauf der Niederschlags- und Schmelzwässer verändern können, einschließlich Schutz- und Regulierungswasserbauten bzw schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen;
19. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahl gelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw voll verjüngten Fläche mehr als 1 ha erfaßt;
20. Rodungen, ausgenommen solche, die für kleinräumige Wasserbauten notwendig sind und im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden;
21. die Errichtung oder der Betrieb von militärischen Anlagen (ständige Schießplätze, Truppenübungsplätze);
22. die Errichtung oder der Betrieb von Transformatorenanlagen mit wassergefährdenden Betriebsmitteln;
23. die Errichtung oder Änderung von Anlagen im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen, soweit sie nicht unter das Verbot des § 3 Z 12 fallen.
§ 5
§ 5
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Errichtung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C bei einer Menge von 100 bis 200 l;
2. die Lagerung von Kohle, Teer oder teerhaltigen Stoffen im Freien von 1.000 bis 10.000 kg;
3. die wesentliche, sich auf den Wasserhaushalt auswirkende Umstellung der derzeitigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 2 ha;
4. das Befahren von Höhlen für die Dauer von mehr als 24 Stunden.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde von dieser untersagt worden sind und den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird.
§ 6
§ 6
Rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen zur Verrieselung und Versickerung bzw rechtskräftig bewilligte Versickerungen von Abwässern, Ableitungen von Abwässern in Oberflächengewässer, Aufträge zur Herbeiführung des Standes der Technik gemäß § 21a WRG 1959 und notwendige Maßnahmen im Sinne des § 33c WRG 1959 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 7
§ 7
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 8
§ 8
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Einrichtungen und Anlagen gemäß § 4 Z 16 sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß von Plänen und Erläuterungen anzuzeigen.
§ 9
§ 9
Wer
1. auf Grund von Verboten gemäß § 3,
2. auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 4 oder
3. auf Grund der Untersagung einer Maßnahme gemäß § 5 seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist vom Wasserverband Salzburger Becken bzw von dessen jeweiligem Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 10
§ 10
Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 11
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.