LandesrechtSalzburgVerordnungenBluntautal-Schongebietsverordnung§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. September 1996
Up-to-date

§ 3

Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung oder Erweiterung von Sand- oder Kiesgewinnungsanlagen, ausgenommen die Gewinnung von Sand und Kies für den Gemeingebrauch im Sinne des § 8 WRG 1959 oder für den landwirtschaftlichen Eigenbedarf;

2. die Errichtung von Bauten oder baulichen Anlagen mit Abwasseranfall ohne Anschluß an einen öffentlichen Kanal, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Betriebe (einschließlich Alm- und Jagdhütten, Austraghäuser im Hofverband);

3. die Verrieselung, Ausbringung oder Versickerung von Abwässern aus Abwasserreinigungsanlagen ohne Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation;

4. die Abwassereinleitung in Oberflächengewässer;

5. die Ausbringung von Gülle, Jauche, natürlichem Dünger oder Handels- bzw Mineraldünger über das Maß der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung hinaus (§ 32 Abs 8 WRG 1959);

6. die Ausbringung von Dünger auf durchgehend schneebedeckten, gefrorenen oder wassergesättigten Böden sowie im Nahbereich von Oberflächengewässern (bis 5 m Uferabstand);

7. die Errichtung von Bitumenmischanlagen, Abfallbehandlungsanlagen (Deponien, Kompostierungsanlagen, Verbrennungsanlagen, chemisch-physikalische Behandlungsanlagen zB CP-Anlagen, Altstoffsortieranlagen, Abfallumladestationen udgl), Anlagen von Sammelstellen für ausgediente Kraftfahrzeuge sowie Anlagen für die Lagerung von Abfall; ausgenommen Gemeindekompostierungsanlagen, Gemeinderecyclinghöfe und Eigenkompostierungsanlagen;

8. die Ausbringung von Klärschlamm (Frisch- und Flüssigklärschlamm) mit Ausnahme von Klärschlamm, der gesetzlichen bzw fachspezifischen Qualitätsanforderungen aus der Sicht des Bodenschutzes entspricht und im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodennutzung (§ 32 Abs 8 WRG 1959) aufgebracht wird;

9. die Ausbringung von Müllkompost;

10. die Lagerung oder Verwendung von

- Pestiziden im Sinne des § 1 Abs 2 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl Nr 448/1991, ausgenommen zur punktuellen Ampferbekämpfung mit nichtpersistenten Herbiziden, und

- Aufwuchsmitteln und Wachstumsreglern und Mikroorganismen (ausgenommen Mykorrhizen als Wurzelsymbionten im Rahmen von forstlichen Maßnahmen);

11. die Lagerung oder Aufbereitung radioaktiver Stoffe;

12. die Errichtung von dem Motorsport dienenden Anlagen, Kraftfahrzeug-Teststrecken udgl, Seilbahnen und Schleppliften sowie die von diesen Aufstiegshilfen erschlossenen Schipisten, ausgenommen Babylifte und die dazugehörigen Schipisten;

13. die Errichtung oder der Betrieb von Direktverdampferanlagen zur Gewinnung von Erdwärme und von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers.

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