LandesrechtSalzburgVerordnungenBluntautal-Schongebietsverordnung§ 4

§ 4

In Kraft seit 13. November 1996
Up-to-date

§ 4

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Errichtung und Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, die geeignet sind, Grundwasser und Oberflächenwasser mehr als geringfügig nachteilig zu beeinflussen;

2. die Errichtung und Änderung von Bauten für die Land- oder Forstwirtschaft mit Abwasseranfall sowohl mit als auch ohne Anschluß an einen öffentlichen Kanal;

3. die Errichtung oder Änderung von Garagen oder Abstellplätzen für mehr als zwei zweispurige Kraftfahrzeuge im Verband mit baubehördlich bewilligungspflichtigen Objekten;

4. die Errichtung von Anlagen zur Lagerung, Leitung oder zum Umschlag von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C ab einer Menge von 200 l;

5. die Lagerung oder der Umschlag von Kohle, Teer oder teerhaltigen Stoffen im Freien in einer Menge von über 10.000 kg;

6. die Lagerung von Stallmist außerhalb von befestigten Düngestätten, ausgenommen die Zwischenlagerung in der Dauer von höchstens vier Wochen von seiner Ausbringung;

7. die Lagerung oder Verwendung von Pestiziden im Sinne der Trinkwasser-Pestizidverordnung zur punktuellen Ampferbekämpfung mit nichtpersistenten Herbiziden;

8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Massentierhaltung (alle Tierhaltungen, die über das im § 32 Abs 2 lit g WRG 1959 festgelegte Ausmaß hinausgehen), von Wildgehegen (Tiergehege für die Fleischproduktion und Schaugatter) und Wildwintergattern, von Siloanlagen, Gärfuttermieten, Gemeindekompostierungsanlagen und Gemeinderecyclinghöfen;

9. die Errichtung oder Erweiterung von Abfalltrennungsanlagen , Recyclinganlagen udgl, soweit sie nicht unter § 3 Z 7 fallen;

10. die Errichtung oder Änderung von Friedhöfen;

11. die Errichtung oder Änderung von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung sowie von Aasplätzen;

12. die Vornahme von Geländekorrekturen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 und sonstiger Bodeneingriffe über 3 m Tiefe, von Bohrungen, Sondierungen oder Pilotierungen einschließlich Tiefgründungen über 5 m Tiefe;

13. die Errichtung, Erweiterung, Auflassung und Rekultivierung von Steinbrüchen sowie die Auflassung oder Rekultivierung von Sand-, Kies- oder Lehmgruben;

14. bergbauliche Tätigkeiten gemäß § 1 Z 1 bis 4 des Berggesetzes 1975 (zB bergbauliche Bohrungen, Aufschlüsse, Errichtung von Stollen, Tunnels, Kavernen, Schächten udgl sowie die Vornahme unterirdischer Sprengungen;

15. die Errichtung oder Änderung von Campingplätzen, von Badeteichen, Badeseen oder Fischteichen und von Sportanlagen aller Art (einschließlich Babyliftanlagen und die dazugehörigen Schipisten), soweit sie nicht unter das Verbot des § 3 Z 12 fallen;

16. die Errichtung von Straßen, Parkplätzen außerhalb des Baulandes sowie von sonstigen Anlagen, die geeignet sind, das Schongebiet für den Massentourismus zu erschließen;

17. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Verrieselung oder Versickerung der Niederschlagswässer von öffentlichen Verkehrsflächen;

18. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder Nutzung von Grund- und/oder Quellwasser sowie Maßnahmen, die den Lauf, das Gefälle und/oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer oder den Ablauf der Niederschlags- und Schmelzwässer verändern können, einschließlich Schutz- und Regulierungswasserbauten bzw schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen;

19. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahl gelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw voll verjüngten Fläche mehr als 1 ha erfaßt;

20. Rodungen, ausgenommen solche, die für kleinräumige Wasserbauten notwendig sind und im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden;

21. die Errichtung oder der Betrieb von militärischen Anlagen (ständige Schießplätze, Truppenübungsplätze);

22. die Errichtung oder der Betrieb von Transformatorenanlagen mit wassergefährdenden Betriebsmitteln;

23. die Errichtung oder Änderung von Anlagen im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen, soweit sie nicht unter das Verbot des § 3 Z 12 fallen.

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