§ 6
Rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen zur Verrieselung und Versickerung bzw rechtskräftig bewilligte Versickerungen von Abwässern, Ableitungen von Abwässern in Oberflächengewässer, Aufträge zur Herbeiführung des Standes der Technik gemäß § 21a WRG 1959 und notwendige Maßnahmen im Sinne des § 33c WRG 1959 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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