§ 5
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Errichtung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C bei einer Menge von 100 bis 200 l;
2. die Lagerung von Kohle, Teer oder teerhaltigen Stoffen im Freien von 1.000 bis 10.000 kg;
3. die wesentliche, sich auf den Wasserhaushalt auswirkende Umstellung der derzeitigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 2 ha;
4. das Befahren von Höhlen für die Dauer von mehr als 24 Stunden.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde von dieser untersagt worden sind und den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird.
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