LandesrechtSalzburgVerordnungenFestlegung von Härtefällen

Festlegung von Härtefällen

In Kraft seit 29. September 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus § 12a Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes - im folgenden als SHG abgekürzt - ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten bei Vorliegen der im § 12a Abs. 5 SHG genannten Voraussetzungen oder in den im § 2 Abs. 1 angeführten Härtefällen Geldleistungen gewähren. Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2

§ 2

(1) Härtefälle im Sinne des § 12a Abs. 5 SHG liegen vor, wenn

1. der höchstzulässige Wohnungsaufwand nur geringfügig überschritten wird und

a) bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Mietverhältnissen eine kostengünstigere Wohnversorgung bis auf weiteres nicht möglich ist, oder

b) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein unbefristetes, kündigungsgeschütztes Mietverhältnis besteht, oder

c) Obdachlosigkeit vorliegt oder unmittelbar droht und sowohl Haupt- als auch Mitunterstützte betroffen sind;

2. dem Wohnungsinhaber eine Übersiedlung auf Grund von Krankheit, Alter oder Behinderung nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine geringfügige Überschreitung (Abs. 1 Z. 1) liegt dann vor, wenn der anerkannte Wohnungsaufwand bei Hilfesuchenden ohne unterhaltsberechtigte Kinder im gemeinsamen Haushalt um 10 v.H. und in allen übrigen Fällen um 15 v.H. überschritten wird.

§ 3

§ 3

Der Hilfesuchende hat jede Änderung seiner Vermögens- oder Einkommensverhältnisse, auf Grund der die nach dieser Verordnung gewährten Geldleistungen neu zu bestimmen oder einzustellen wären, unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Geldleistungen sind vom Hilfesuchenden rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Geldleistungen auf Grund von falschen Angaben des Hilfesuchenden gewährt worden sind.

§ 4

§ 4

Die Gewährung von Hilfe nach dieser Verordnung obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. § 30 SHG findet Anwendung.