§ 1
Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus § 12a Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes - im folgenden als SHG abgekürzt - ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten bei Vorliegen der im § 12a Abs. 5 SHG genannten Voraussetzungen oder in den im § 2 Abs. 1 angeführten Härtefällen Geldleistungen gewähren. Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.
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