§ 2
(1) Härtefälle im Sinne des § 12a Abs. 5 SHG liegen vor, wenn
1. der höchstzulässige Wohnungsaufwand nur geringfügig überschritten wird und
a) bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Mietverhältnissen eine kostengünstigere Wohnversorgung bis auf weiteres nicht möglich ist, oder
b) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein unbefristetes, kündigungsgeschütztes Mietverhältnis besteht, oder
c) Obdachlosigkeit vorliegt oder unmittelbar droht und sowohl Haupt- als auch Mitunterstützte betroffen sind;
2. dem Wohnungsinhaber eine Übersiedlung auf Grund von Krankheit, Alter oder Behinderung nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine geringfügige Überschreitung (Abs. 1 Z. 1) liegt dann vor, wenn der anerkannte Wohnungsaufwand bei Hilfesuchenden ohne unterhaltsberechtigte Kinder im gemeinsamen Haushalt um 10 v.H. und in allen übrigen Fällen um 15 v.H. überschritten wird.
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