§ 4
Die Gewährung von Hilfe nach dieser Verordnung obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. § 30 SHG findet Anwendung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
§ 4
Die Gewährung von Hilfe nach dieser Verordnung obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. § 30 SHG findet Anwendung.
Keine Verweise gefunden