LandesrechtSalzburgVerordnungenFestlegung von Härtefällen§ 4

§ 4

In Kraft seit 29. September 1995
Up-to-date

§ 4

Die Gewährung von Hilfe nach dieser Verordnung obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. § 30 SHG findet Anwendung.

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