§ 3
Der Hilfesuchende hat jede Änderung seiner Vermögens- oder Einkommensverhältnisse, auf Grund der die nach dieser Verordnung gewährten Geldleistungen neu zu bestimmen oder einzustellen wären, unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Geldleistungen sind vom Hilfesuchenden rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Geldleistungen auf Grund von falschen Angaben des Hilfesuchenden gewährt worden sind.
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