Vorwort
§ 1 Haushaltswirtschaft; Jahresabschluss
§ 1 § 1
(1) Diese Verordnung gilt für Tourismusverbände, die gemäß § 26 Abs 1 S.TG 2003 eine doppelte Buchführung vornehmen. Sie trifft Vorgaben zur Gliederung der von den Tourismusverbänden zu erstellenden Haushaltspläne (Budgets) und Jahresabschlüsse.
(2) Der Jahresabschluss umfasst eine Bilanz zum Ende des Kalenderjahres und eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Der Jahresabschluss ist in Eurowährung und in deutscher Sprache aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß dem Dritten Buch des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl S 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 186/2022, zu erstellen. Konten für Betriebe gewerblicher Art sowie für Kurfonds (§ 25 S.TG 2003) sind gesondert auszuweisen. Einzelne Bilanzpositionen oder Verrechnungsposten, für die in einem Tourismusverband keine Buchungen anfallen, müssen nicht angeführt werden.
(4) In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die in den §§ 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(5) Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen zu vermerken, soweit diese Verpflichtungen nicht unter den Passiva auszuweisen sind.
§ 2 Gliederung der Bilanz
§ 2 § 2
Die Bilanz hat folgende Mindestgliederung aufzuweisen:
Aktivseite
A) Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Konzessionen und ähnliche Rechte, Lizenzen
2. Geschäftswert
3. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Bebaute Grundstücke und Bauten auf fremdem Grund
a) Eigengenützte Geschäftsgebäude
b) Aktivierte Aufwendungen in gemietetem Geschäftslokal
c) Anlagen für Gästebetreuung
d) Sport- und Freizeiteinrichtungen
e) In Bestand gegebene Objekte
2. Unbebaute Grundstücke
3. Maschinen und maschinelle Anlagen
4. Büro- und Betriebsausstattung, Werkzeuge
5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen
1. Beteiligungen (einzeln dargestellt), davon Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen
3. Wertpapiere des Anlagevermögens
4. Geleistete Anzahlungen
B) Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Handelsware
2. Prospekte und Preislisten
3. Werbematerial
4. Sonstige Vorräte (Hilfsstoffe)
5. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Kundenforderungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis
4. Sonstige Forderungen
a) Umsatzsteuer(Vorsteuer)guthaben
b) Verrechnungskonto öffentliche Kassen
c) Sonstige
III. Wertpapiere und Anteile des Umlaufvermögens
IV . Kassenbestände und Bankguthaben
1. Bargeld
2. Bankguthaben (einzeln dargestellt)
3. Schecks
C) Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A) Eigenkapital (wenn negativ: nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag)
I. Kapital (Vermögensstand zum 31.12.)
II. Kapitalrücklagen
1. gebundene
2. nicht gebundene
III. Gewinnrücklagen (freie Rücklagen)
IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
B) Unversteuerte Rücklagen
1. Bewertungsreserven auf Grund von Sonderabschreibungen
2. Rücklagen aus steuerlichen Begünstigungen (nach Art und Jahr)
C) Rückstellungen
1. Rückstellungen für Abfertigungen
2. Rückstellungen für Pensionen
3. Steuerrückstellungen
4. Sonstige Rückstellungen
D) Verbindlichkeiten
1. Darlehen, Anleihen
2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken (nach einzelnen Instituten)
3. Erhaltene Anzahlungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Wechselverbindlichkeiten
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. Sonstige Verbindlichkeiten
a) Zahllast Umsatzsteuer
b) Andere Abgaben und Pflichtbeiträge
c) Sonstige
E) Rechnungsabgrenzungsposten
§ 3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 § 3
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in der Staffelform nach § 231 Abs 2 UGB und unter Beachtung der folgenden Bestimmungen aufzustellen.
(2) Als erste Position sind die Erlöse aus dem Hoheitsbereich in folgender Gliederung auszuweisen:
1. Verbandsbeiträge für das laufende Jahr;
2. Verbandsbeiträge für Vorjahre;
3. Zuweisungen aus der Nächtigungsabgabe;
4. Regionale Ausgleichszuweisung des Salzburger Tourismusförderungsfonds;
5. Subventionen;
6. Sonstige Einnahmen.
(3) Bei Bestehen eines Betriebes gewerblicher Art sind als nächste Position die Umsatzerlöse in folgender Gliederung auszuweisen:
1. Incoming;
2. Veranstaltungen;
3. Freizeiteinrichtungen (einzeln);
4. Handelswaren;
5. Miet- und Pachterlöse;
6. Kooperationen;
7. Sonstige Erlöse.
Die Erlöse verstehen sich nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer.
(4) Die Aufwendungen in Betrieben gewerblicher Art sind unter Zuordnung zu den im Abs 3 angeführten Erlöspositionen darzustellen.
(5) Bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind der Werbeaufwand und die allgemeinen Unkosten des Verbandes zu verrechnen und wie folgt aufzuschlüsseln:
I. Werbeaufwand:
a) Produktion Foto, Bewegtbild
b) Druckerzeugnisse (Prospekte, Flyer, Plakate etc)
c) Fachliteratur und Zeitungen
d) Online Werbung (Website, Suchmaschinen-Werbung etc)
e) Offline Werbung (TV, Hörfunk, OOH etc)
f) Beteiligung an Gemeinschaftswerbung (Region, LTO, ÖW, Dachmarke)
g) Messen, Workshops
h) Repräsentationen, Einladungen
i) Presse und Öffentlichkeitsarbeit (Journalisten, Influencer etc)
j) Ortsbildgestaltung
II. Allgemeine Unkosten:
a) Sonstige Steuern
b) Instandhaltung
c) Allgemeine Betriebskosten (Wasser, Kanal, Entsorgung, Reinigung etc)
d) Strom
e) Heizung
f) Öffentlicher Nahverkehr (ÖPNV)
g) Allgemeiner KFZ-Aufwand
h) Treibstoff
i) Reisekosten
j) Porto
k) Telefon, Internet, EDV
l) Miet- und Pachtaufwand
m) Infrastruktur (Loipen, Wanderwege, Radwege etc)
n) Lizenzen
o) Aufwandsentschädigungen für Funktionäre
p) Büromaterial
q) Versicherungen
r) Rechts- und Beratungskosten
s) Mittel für Kurfonds
t) Sonstige betriebliche Aufwendungen
§ 4 Haushaltsplan (Budget)
§ 4 § 4
(1) Der Haushaltsplan (Budget) gemäß § 28 S.TG 2003 ist nach der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) zu erstellen. Dabei sind in den vorgesehenen Positionen die Posten des letzten Jahresabschlusses sowie die Ansätze des Haushaltsplanes für das laufende Jahr gegenüberzustellen. Die im laufenden Wirtschaftsjahr tatsächlich eingetretenen und auch in Zukunft wirksam bleibenden Veränderungen in den Erträgen und Aufwendungen sind einzubeziehen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Unbeschadet der Empfehlung zu einer vollständigen Bilanzprognose für das kommende Jahr mit entsprechenden Vergleichszahlen des letzten Bilanzabschlusses und aus dem laufenden Wirtschaftsjahr sind im Haushaltsplan zumindest darzustellen:
a) wesentliche Umschichtungen der Bestände, die im kommenden Wirtschaftsjahr vorgesehen sind;
b) geplante Investitionen ab einer Höhe der Anschaffungs(Herstellungs)kosten von 5.000 € und deren Finanzierung mit Eigen- oder Fremdmitteln (Finanzierungsplan).
§ 5 Vorlagetermin der Haushaltsunterlagen
§ 5 § 5
Jahresabschlüsse und Haushaltspläne (Budgets) sind der Landesregierung auf deren Verlangen innerhalb von 30 Tagen elektronisch zu übermitteln. § 55 Abs 3 S.TG 2003 ist anzuwenden.
§ 6 In- und Außerkrafttreten
§ 6 § 6
(1) Diese Verordnung ist erstmals für die Jahresabschlüsse für das Jahr 1993 und für die Haushaltspläne für das Jahr 1994 anzuwenden.
(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
(5) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 Abs 1 und 3, 3 Abs 1, 4 Abs 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.
(6) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 und 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2023 treten mit 1. Jänner 2024 Kraft.