(1) Diese Verordnung ist erstmals für die Jahresabschlüsse für das Jahr 1993 und für die Haushaltspläne für das Jahr 1994 anzuwenden.
(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
(5) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 Abs 1 und 3, 3 Abs 1, 4 Abs 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.
(6) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 und 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2023 treten mit 1. Jänner 2024 Kraft.
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