(1) Der Haushaltsplan (Budget) gemäß § 28 S.TG 2003 ist nach der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) zu erstellen. Dabei sind in den vorgesehenen Positionen die Posten des letzten Jahresabschlusses sowie die Ansätze des Haushaltsplanes für das laufende Jahr gegenüberzustellen. Die im laufenden Wirtschaftsjahr tatsächlich eingetretenen und auch in Zukunft wirksam bleibenden Veränderungen in den Erträgen und Aufwendungen sind einzubeziehen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Unbeschadet der Empfehlung zu einer vollständigen Bilanzprognose für das kommende Jahr mit entsprechenden Vergleichszahlen des letzten Bilanzabschlusses und aus dem laufenden Wirtschaftsjahr sind im Haushaltsplan zumindest darzustellen:
a) wesentliche Umschichtungen der Bestände, die im kommenden Wirtschaftsjahr vorgesehen sind;
b) geplante Investitionen ab einer Höhe der Anschaffungs(Herstellungs)kosten von 5.000 € und deren Finanzierung mit Eigen- oder Fremdmitteln (Finanzierungsplan).
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