(1) Diese Verordnung gilt für Tourismusverbände, die gemäß § 26 Abs 1 S.TG 2003 eine doppelte Buchführung vornehmen. Sie trifft Vorgaben zur Gliederung der von den Tourismusverbänden zu erstellenden Haushaltspläne (Budgets) und Jahresabschlüsse.
(2) Der Jahresabschluss umfasst eine Bilanz zum Ende des Kalenderjahres und eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Der Jahresabschluss ist in Eurowährung und in deutscher Sprache aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß dem Dritten Buch des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl S 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 186/2022, zu erstellen. Konten für Betriebe gewerblicher Art sowie für Kurfonds (§ 25 S.TG 2003) sind gesondert auszuweisen. Einzelne Bilanzpositionen oder Verrechnungsposten, für die in einem Tourismusverband keine Buchungen anfallen, müssen nicht angeführt werden.
(4) In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die in den §§ 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(5) Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen zu vermerken, soweit diese Verpflichtungen nicht unter den Passiva auszuweisen sind.
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