Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Schwarzach gefaßten Kontrollgang- und Stollenquellen und der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Lend gefaßten Klammsteinquellen wird das im Abs. 2 bestimmte Wasserschongebiet festgelegt. Es liegt in den Katastralgemeinden Untersberg, Klamm und Klammstein und umfaßt den Gebirgsstock südlich der Salzach zwischen dem Schuhflicker und der Gasteiner Klamm einschließlich des Luxkogels, der Paarseen, des Thomersbachgrabens und des Waßeneggwaldes westlich des Brandstattgrabens bis zum Speicherbecken in Oberuntersberg.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau sowie bei den Gemeinden Dorfgastein, Lend, Schwarzach im Pongau und St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
§ 2
(1) Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
1. die Lagerung, der Transport, die Manipulation und die Aufbringung von Abfall, Klärschlamm und radioaktiven Stoffen sowie die Errichtung und Änderung von Abfallbehandlungsanlagen;
2. die Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln und Wachstumsreglern, ausgenommen im Katastrophenfall (Insektenplage, Windfall u.dgl.).
(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind alle Maßnahmen zum Zweck der ordnungsgemäßen Abfuhr von Abfall und Klärschlamm aus dem Schongebiet.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bauten aller Art (Wohn-, Wirtschaftsgebäude und dazugehörige Nebenobjekte, Gaststätten, Schutzhütten, Garagen, Viehställe u.dgl.) sowie von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Wildfütterungsstellen, Campingplätze, Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den KFZ-Verkehr, Parkplätze, Seilbahnen, Schilifte, Schipisten u.dgl.);
2. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können (Abwasseranlagen jeder Art, Verrohrungen, Bachregulierungen, Entwässerungsmaßnahmen u.dgl.);
3. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
4. die Lagerung, der Transport von und die Manipulation mit mehr als 200 l flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt unter 25 Grad Celsius oder anderen, nicht unter § 3 fallenden wassergefährdenden Stoffen;
5. die Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln zu Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln und Wachstumsreglern im Katastrophenfall (Insektenplage, Windfall u. dgl.);
6. Bodeneingriffe aller Art, wie z.B. Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen u.dgl., wenn sie tiefer als 3 m unter das Gelände reichen;
7. Sprengungen jeder Art mit über 3 m Bohrlochtiefe;
8. alle Rodungen;
9. die Errichtung und der Betrieb von militärischen Anlagen (ständigen Schießplätzen, Garnisons- und Truppenübungsplätzen);
10. die Neuanlage und Erweiterung von Schauhöhlen;
11. das Befahren von Höhlen auf eine Dauer von mehr als 24 Stunden.
§ 4
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der unter Z. 1 der bewilligungspflichtigen Maßnahmen aufgezählten Bauten, Betriebe und Anlagen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;
2. Kahlhiebe über 2.000 m2;
3. die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius in einer Menge zwischen 50 und 200 l; die Aufbewahrung von kleineren Mengen als 50 l der vorgenannten Stoffe zur Deckung des laufenden Bedarfes ist von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- und Quellwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
4. die Manipulation mit mehr als 50 l bis zu 200 l flüssiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius außerhalb bewilligter oder angezeigter und nicht untersagter Lagerstätten.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
§ 5
§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder noch erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 6
§ 6
Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
§ 7
§ 7
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen.
§ 8
§ 8
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 9
§ 9
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.