§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bauten aller Art (Wohn-, Wirtschaftsgebäude und dazugehörige Nebenobjekte, Gaststätten, Schutzhütten, Garagen, Viehställe u.dgl.) sowie von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Wildfütterungsstellen, Campingplätze, Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den KFZ-Verkehr, Parkplätze, Seilbahnen, Schilifte, Schipisten u.dgl.);
2. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können (Abwasseranlagen jeder Art, Verrohrungen, Bachregulierungen, Entwässerungsmaßnahmen u.dgl.);
3. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
4. die Lagerung, der Transport von und die Manipulation mit mehr als 200 l flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt unter 25 Grad Celsius oder anderen, nicht unter § 3 fallenden wassergefährdenden Stoffen;
5. die Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln zu Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln und Wachstumsreglern im Katastrophenfall (Insektenplage, Windfall u. dgl.);
6. Bodeneingriffe aller Art, wie z.B. Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen u.dgl., wenn sie tiefer als 3 m unter das Gelände reichen;
7. Sprengungen jeder Art mit über 3 m Bohrlochtiefe;
8. alle Rodungen;
9. die Errichtung und der Betrieb von militärischen Anlagen (ständigen Schießplätzen, Garnisons- und Truppenübungsplätzen);
10. die Neuanlage und Erweiterung von Schauhöhlen;
11. das Befahren von Höhlen auf eine Dauer von mehr als 24 Stunden.
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