§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der unter Z. 1 der bewilligungspflichtigen Maßnahmen aufgezählten Bauten, Betriebe und Anlagen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;
2. Kahlhiebe über 2.000 m2;
3. die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius in einer Menge zwischen 50 und 200 l; die Aufbewahrung von kleineren Mengen als 50 l der vorgenannten Stoffe zur Deckung des laufenden Bedarfes ist von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- und Quellwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
4. die Manipulation mit mehr als 50 l bis zu 200 l flüssiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius außerhalb bewilligter oder angezeigter und nicht untersagter Lagerstätten.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
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