§ 1
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Schwarzach gefaßten Kontrollgang- und Stollenquellen und der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Lend gefaßten Klammsteinquellen wird das im Abs. 2 bestimmte Wasserschongebiet festgelegt. Es liegt in den Katastralgemeinden Untersberg, Klamm und Klammstein und umfaßt den Gebirgsstock südlich der Salzach zwischen dem Schuhflicker und der Gasteiner Klamm einschließlich des Luxkogels, der Paarseen, des Thomersbachgrabens und des Waßeneggwaldes westlich des Brandstattgrabens bis zum Speicherbecken in Oberuntersberg.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau sowie bei den Gemeinden Dorfgastein, Lend, Schwarzach im Pongau und St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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