§ 2
(1) Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
1. die Lagerung, der Transport, die Manipulation und die Aufbringung von Abfall, Klärschlamm und radioaktiven Stoffen sowie die Errichtung und Änderung von Abfallbehandlungsanlagen;
2. die Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln und Wachstumsreglern, ausgenommen im Katastrophenfall (Insektenplage, Windfall u.dgl.).
(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind alle Maßnahmen zum Zweck der ordnungsgemäßen Abfuhr von Abfall und Klärschlamm aus dem Schongebiet.
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