Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der in den Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Großarl sowie in der Gemeinde Dorfgastein, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, gelegene Kessel zwischen Haßeck und Gasteiner Höhe einschließlich der Paarseen, der Urkübl, der Kessel zwischen Schuhflicker, Hocheck und Austuhl einschließlich des Schuhflickersees sowie das Hochweidegebiet zwischen Austuhl und Heukareck unter Einschluß der jeweiligen Gipfelregionen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei den Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Großarl und bei der Gemeinde Dorfgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes mit seinen Seen, Tümpeln, Moorflächen und Trockenstandorten einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Bergmolch, Grasfrosch, Alpen-Apollo bzw Wohlriechende Händelwurz, Kugelorchis, Zwerg-Orchis);
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Verlandungszonen, der kleinen Moore und Tümpel, der Hochgebirgsseen, der alpinen Rasengesellschaften und der Trockenstandorte einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung, Bewirtschaftung von Bergmähdern) einschließlich der rechtmäßigen Ausübung bestehender Schafweiderechte;
b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen sowie plenter- und femelartige Nutzungen bis zu höchstens 500 m2 der jeweils genutzten Einzelflächen, wobei jedoch besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume, Baumgruppen und einzeln stehende Strauchgehölze zu erhalten sind;
c) standortgemäße Hochlagenaufforstungen, Maßnahmen der Schutzwaldsanierung und der Schadholzaufarbeitung unter Beachtung der lit. b;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Steinhuhn, Schneehuhn und Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
e) die Errichtung bzw. Aufstellung von Hochständen, Weidezäunen, Wildfütterungen und Unterständen;
f) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
g) der Besuch des Naturschutzgebietes auf bestehenden Wegen und Steigen;
h) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z.B. Instandhaltung von Wegen, Steigen, Hochständen, Wildfütterungen, Unterständen, Weidezäunen, Alm-, Jagd- und Schutzhütten, Gräben u.dgl.);
i) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
a) die Errichtung, Aufstellung und Erweiterung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b) Beeinträchtigungen ober- und unterirdischer Gewässer samt deren Randbereichen sowie jede Verunreinigung des Geländes;
c) das Befahren des Naturschutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen im Rahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie auf bestehenden Wegen das Befahren im Zuge der Jagd- und Fischereiwirtschaft;
d) jede vermeidbare Lärmerregung sowie des Abbrennen von Feuern mit Ausnahme der Brauchtumsfeuer;
e) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b hinausgehende Maßnahme forstlicher Nutzung (z.B. die Entnahme von Latschen in großen Mengen, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie die Flächendüngung);
g) die Verwendung (Überflug, Start, Landung) von Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten unter einer Seehöhe von 5000 m, ausgenommen kontrollierte An- und Abflüge kraftangetriebener Luftfahrzeuge.
§ 3
§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. die Errichtung, Aufstellung oder Erweiterung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, Jagd- und Schutzhütten sowie Wegen und Steigen;
2. jede über den Umfang des § 2 Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
3. jede über den Umfang des § 2 Abs. 2 lit. b und c hinausgehende forstliche Holznutzung und Schadholzaufarbeitung;
4. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
5. die Verwendung (Überflug, Start, Landung) von Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten unter einer Seehöhe von 5000 m.
§ 4
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Paarseen-Schuhflicker-Heukareck" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.