§ 1
(1) Der in den Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Großarl sowie in der Gemeinde Dorfgastein, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, gelegene Kessel zwischen Haßeck und Gasteiner Höhe einschließlich der Paarseen, der Urkübl, der Kessel zwischen Schuhflicker, Hocheck und Austuhl einschließlich des Schuhflickersees sowie das Hochweidegebiet zwischen Austuhl und Heukareck unter Einschluß der jeweiligen Gipfelregionen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei den Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Großarl und bei der Gemeinde Dorfgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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