§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. die Errichtung, Aufstellung oder Erweiterung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, Jagd- und Schutzhütten sowie Wegen und Steigen;
2. jede über den Umfang des § 2 Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
3. jede über den Umfang des § 2 Abs. 2 lit. b und c hinausgehende forstliche Holznutzung und Schadholzaufarbeitung;
4. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
5. die Verwendung (Überflug, Start, Landung) von Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten unter einer Seehöhe von 5000 m.
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