§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes mit seinen Seen, Tümpeln, Moorflächen und Trockenstandorten einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Bergmolch, Grasfrosch, Alpen-Apollo bzw Wohlriechende Händelwurz, Kugelorchis, Zwerg-Orchis);
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Verlandungszonen, der kleinen Moore und Tümpel, der Hochgebirgsseen, der alpinen Rasengesellschaften und der Trockenstandorte einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften.
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