§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung, Bewirtschaftung von Bergmähdern) einschließlich der rechtmäßigen Ausübung bestehender Schafweiderechte;
b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen sowie plenter- und femelartige Nutzungen bis zu höchstens 500 m2 der jeweils genutzten Einzelflächen, wobei jedoch besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume, Baumgruppen und einzeln stehende Strauchgehölze zu erhalten sind;
c) standortgemäße Hochlagenaufforstungen, Maßnahmen der Schutzwaldsanierung und der Schadholzaufarbeitung unter Beachtung der lit. b;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Steinhuhn, Schneehuhn und Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
e) die Errichtung bzw. Aufstellung von Hochständen, Weidezäunen, Wildfütterungen und Unterständen;
f) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
g) der Besuch des Naturschutzgebietes auf bestehenden Wegen und Steigen;
h) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z.B. Instandhaltung von Wegen, Steigen, Hochständen, Wildfütterungen, Unterständen, Weidezäunen, Alm-, Jagd- und Schutzhütten, Gräben u.dgl.);
i) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
a) die Errichtung, Aufstellung und Erweiterung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b) Beeinträchtigungen ober- und unterirdischer Gewässer samt deren Randbereichen sowie jede Verunreinigung des Geländes;
c) das Befahren des Naturschutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen im Rahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie auf bestehenden Wegen das Befahren im Zuge der Jagd- und Fischereiwirtschaft;
d) jede vermeidbare Lärmerregung sowie des Abbrennen von Feuern mit Ausnahme der Brauchtumsfeuer;
e) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b hinausgehende Maßnahme forstlicher Nutzung (z.B. die Entnahme von Latschen in großen Mengen, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie die Flächendüngung);
g) die Verwendung (Überflug, Start, Landung) von Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten unter einer Seehöhe von 5000 m, ausgenommen kontrollierte An- und Abflüge kraftangetriebener Luftfahrzeuge.
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