Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die in den Gemeinden Tweng, Zederhaus und Muhr, politischer Bezirk Tamsweg, liegenden Gebiete des Lantschfeldtales, des oberen Zederhaustales und des oberen Murtales werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich von der B 99 Katschberg-Straße im Osten bis zur Bezirksgrenze im Westen und von der Landesgrenze im Süden bis zur Bezirksgrenze im Norden.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei den Gemeinden Tweng, Zederhaus und Muhr während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (weitgehend intakte Naturlandschaftsbereiche mit häufigem Wechsel von Kalk- und Silikatgesteinen, die zusammen ein abwechslungsreiches und reizvolles Landschaftsbild ergeben);
2. des Erholungswertes auf Grund des besonderen landschaftlichen Charakters der naturnahen Kulturlandschaft (Almbereiche) und der Naturlandschaftsbereiche oberhalb der Waldgrenze.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Im Bereich der Großen Kesselspitze, für die eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u.dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.
(3) Unter der Voraussetzung der möglichst landschaftsschonenden Ausführung ist bei der Wiedererrichtung und Sanierung von landwirtschaftlichen Almgebäuden und Jagdhütten ein naturschutzbehördliches Verfahren nicht erforderlich, wenn damit keine wesentliche Vergrößerung verbunden ist.
§ 3
§ 3
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Lantschfeldtal, oberes Zederhaustal und oberes Murtal" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 104, mit der das Lantschfeldtal, Obere Zederhaustal und das Obere Murtal zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, sowie gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. April 1959, LGBl. Nr. 66, womit bestimmte Geländeteile an der Katschberg - Bundesstraße zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Tauernpaß-Schutzverordnung) in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 56/1960 und Nr. 42/1965 außer Kraft.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen auf den Richtungsfahrbahnen, Banketten und am Zwischenstreifen der A 10 Tauern Autobahn.
(4) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.