§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (weitgehend intakte Naturlandschaftsbereiche mit häufigem Wechsel von Kalk- und Silikatgesteinen, die zusammen ein abwechslungsreiches und reizvolles Landschaftsbild ergeben);
2. des Erholungswertes auf Grund des besonderen landschaftlichen Charakters der naturnahen Kulturlandschaft (Almbereiche) und der Naturlandschaftsbereiche oberhalb der Waldgrenze.
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