§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 104, mit der das Lantschfeldtal, Obere Zederhaustal und das Obere Murtal zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, sowie gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. April 1959, LGBl. Nr. 66, womit bestimmte Geländeteile an der Katschberg - Bundesstraße zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Tauernpaß-Schutzverordnung) in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 56/1960 und Nr. 42/1965 außer Kraft.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen auf den Richtungsfahrbahnen, Banketten und am Zwischenstreifen der A 10 Tauern Autobahn.
(4) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
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