§ 1
(1) Die in den Gemeinden Tweng, Zederhaus und Muhr, politischer Bezirk Tamsweg, liegenden Gebiete des Lantschfeldtales, des oberen Zederhaustales und des oberen Murtales werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich von der B 99 Katschberg-Straße im Osten bis zur Bezirksgrenze im Westen und von der Landesgrenze im Süden bis zur Bezirksgrenze im Norden.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei den Gemeinden Tweng, Zederhaus und Muhr während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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