Vorwort
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Landwirtschaftliche Bringungswege (Güter-, Alm- und Wirtschaftswege) müssen in allen ihren Teilen so gebaut und betrieben werden, daß die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft gewährleistet ist. Hiebei ist auch auf die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Landwirtschaftliche Bringungswege sind in einer der im § 3 Abs. 1 genannten Ausbautypen zu errichten.
§ 2
Bauentwurf
§ 2
(1) Dem Ansuchen um Einräumung eines Bringungsrechtes, mit dem der Bau einer Weganlage verbunden ist, ist ein Bauentwurf in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Dieser Bauentwurf hat zu enthalten:
a) einen Lageplan neuesten Standes im Katastermaßstab mit eingezeichneter Trasse und Weglänge;
b) ein Verzeichnis der durch die gegenständliche Trasse berührten Grundstücke in der Reihenfolge des Trassenverlaufes mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Einlagezahl sowie Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer, ferner mit der Angabe ihrer Widmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde und der bisherigen Flächennutzung;
c) eine Projektsbeschreibung mit Angaben über Steigungsverhältnisse, Kehrenradien, Fahrbahnbreiten und Belastungsfähigkeit;
d) Angaben über Brückenbauwerke und umfangreiche Sicherungsbauwerke einschließlich einer Beschreibung der Art ihrer Ausführung;
e) Angaben über besondere ökologische Verhältnisse im Bereich von jeweils 30 m beiderseits des Trassenverlaufes (Moore, Feuchtwiesen, Wiesengräben, stehende Kleingewässer, Trockenrasen, Hecken, Feldgehölze u.dgl.).
(3) Dem Bauentwurf ist eine Liste der Weginteressenten unter Angabe ihrer voraussichtlichen Vorteilsflächen (Einlagezahl, Katastralgemeinde) beizufügen.
§ 3
Bauvorschriften
§ 3
(1) Für die landwirtschaftlichen Bringungswege bestehen vier Ausbautypen:
Ausbautype I:
Viehtriebwege mit oder ohne Beschotterung; Fahrbahnbreite mindestens 1,50 m, maximal 2,50 m; Höchststeigung maximal 25 v.H.
Ausbautype II:
Erdwege mit oder ohne Beschotterung; Fahrbahnbreite mindestens 2,50 m, maximal 3,50 m (ohne Ausweichen); Kronenbreite mindestens 3,00 m; Höchststeigung maximal 16 v.H., in der Kehrenachse höchstens 12 v.H.; Kehrenradius in der Achse mindestens 4,00 m; bei sehr schwierigen Gelände- oder Anlageverhältnissen: Fahrbahnbreite mindestens 2,00 m; Höchststeigung maximal 20 v.H.
Ausbautype III:
Befestigte Wege mit oder ohne staubfreier Fahrbahndecke; Fahrbahnbreite mindestens 3,00 m, maximal 4,00 m (ohne Ausweichen); Kronenbreite mindestens 3,60 m; Höchststeigung 12 v.H. und nur auf kurzen Strecken bis 14 v.H., in der Kehrenachse höchstens 10 v.H.; Kehrenradius in der Achse mindestens 6,00 m.
Ausbautype IV:
Befestigte Wege mit staubfreier Fahrbahndecke; Fahrbahnbreite mindestens 3,50 m, maximal 4,00 m (ohne Ausweichen); Kronenbreite mindestens 4,30 m; Höchststeigung 12 v.H. und in extremen Geländeverhältnissen maximal 14 v.H., in der Kehrenachse maximal 7 v.H.; Kehrenradius in der Achse mindestens 7,00 m.
(2) Bei der Trassierung der Bringungswege ist auf die Erhaltung ökologischer Verhältnisse, die für den Natur- und Landschaftsschutz sowie einen ausgeglichenen Naturhaushalt besonders wertvoll sind, zu achten und, wenn dies nicht möglich ist, nach einem zumindest gleichwertigen Ausgleich zu trachten.
(3) Die Tragschicht ist nach den erforderlichen Belastungswerten zu bemessen.
(4) Fahrbahn, Tragschicht und Wegkörper sind durch geeignete Längsdränagen und Querausleitungen zu entwässern. Diese müssen so angeordnet und erstellt sein, daß eine leichte und einwandfreie Wartung möglich ist. Die Abstände der Querausleitungen mit eventuell zugehörigen Einrichtungen sind so anzuordnen, daß keine Schäden durch abfließende Tag- oder Dränwasser im Bereich des Straßenkörpers und an anschließenden Flächen entstehen. Bei der Ableitung von Tag- und Dränwasser ist nach ökologischen Grundsätzen vorzugehen. Dabei ist insbesondere auf die vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten weitestgehend Bedacht zu nehmen; landschaftliche Kleinstrukturen sind zu erhalten.
(5) Brückenbauwerke sind nach den einschlägigen Önormen zu bemessen und statisch zu berechnen. Für Alm- und Wirtschaftswege können auch einfache Holzkonstruktionen vorgesehen werden, deren Belastungsfähigkeit der Weganlage entsprechen muß.
(6) Besonders gefährliche Stellen sind entsprechend abzusichern.
(7) Böschungen sind standsicher anzulegen. Sollte die Standsicherheit durch einfaches Abböschen nicht zu erreichen sein, sind geeignete Sicherungsmaßnahmen oder Sicherungsbauwerke vorzusehen. Diese sind im Einklang mit den landschaftsökologischen Erfordernissen zu gestalten.
(8) Die Böschungsflächen sind zur Sicherung von Erosion und unter Bedachtnahme auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes dem Gelände entsprechend auszurunden und durch nachhaltig wirksame Begrünung, Bepflanzung oder ähnliche Maßnahmen innerhalb der nachfolgenden Vegetationsperiode in einen Kulturzustand zu bringen, der dem sie umgebenden Naturgelände entspricht.
§ 4
Betriebsvorschriften
§ 4
(1) Die Belastbarkeit der Weganlagen oder ihrer Teilstrecken und Brücken ist am Wegbeginn, gegebenenfalls abschnittsweise, durch Anbringen von Gewichtsbeschränkungstafeln anzuzeigen. Bei einem witterungsbedingten Wechsel dieser Belastbarkeit des Weges (z.B. Frostaufbruch) ist diese Anzeige den gegebenen Verhältnissen anzupassen.
(2) Verkehrshindernisse, Gefahrenstellen u.dgl. sind durch Verkehrshinweise und Verkehrszeichen entsprechend der Straßenverkehrsordnung 1960 zu kennzeichnen. Bei dauernd abgeschrankten Wegen mit reinem Anliegerverkehr sind jedenfalls besondere Gefahrenstellen zu kennzeichnen.
§ 5
Schlußbestimmung
§ 5
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juli 1981, LGBl. Nr. 53, mit der besondere Bau- und Benützungsvorschriften für landwirtschaftliche Bringungswege nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 erlassen werden, außer Kraft.