Bauentwurf
§ 2
(1) Dem Ansuchen um Einräumung eines Bringungsrechtes, mit dem der Bau einer Weganlage verbunden ist, ist ein Bauentwurf in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Dieser Bauentwurf hat zu enthalten:
a) einen Lageplan neuesten Standes im Katastermaßstab mit eingezeichneter Trasse und Weglänge;
b) ein Verzeichnis der durch die gegenständliche Trasse berührten Grundstücke in der Reihenfolge des Trassenverlaufes mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Einlagezahl sowie Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer, ferner mit der Angabe ihrer Widmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde und der bisherigen Flächennutzung;
c) eine Projektsbeschreibung mit Angaben über Steigungsverhältnisse, Kehrenradien, Fahrbahnbreiten und Belastungsfähigkeit;
d) Angaben über Brückenbauwerke und umfangreiche Sicherungsbauwerke einschließlich einer Beschreibung der Art ihrer Ausführung;
e) Angaben über besondere ökologische Verhältnisse im Bereich von jeweils 30 m beiderseits des Trassenverlaufes (Moore, Feuchtwiesen, Wiesengräben, stehende Kleingewässer, Trockenrasen, Hecken, Feldgehölze u.dgl.).
(3) Dem Bauentwurf ist eine Liste der Weginteressenten unter Angabe ihrer voraussichtlichen Vorteilsflächen (Einlagezahl, Katastralgemeinde) beizufügen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise