Betriebsvorschriften
§ 4
(1) Die Belastbarkeit der Weganlagen oder ihrer Teilstrecken und Brücken ist am Wegbeginn, gegebenenfalls abschnittsweise, durch Anbringen von Gewichtsbeschränkungstafeln anzuzeigen. Bei einem witterungsbedingten Wechsel dieser Belastbarkeit des Weges (z.B. Frostaufbruch) ist diese Anzeige den gegebenen Verhältnissen anzupassen.
(2) Verkehrshindernisse, Gefahrenstellen u.dgl. sind durch Verkehrshinweise und Verkehrszeichen entsprechend der Straßenverkehrsordnung 1960 zu kennzeichnen. Bei dauernd abgeschrankten Wegen mit reinem Anliegerverkehr sind jedenfalls besondere Gefahrenstellen zu kennzeichnen.
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