Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Landwirtschaftliche Bringungswege (Güter-, Alm- und Wirtschaftswege) müssen in allen ihren Teilen so gebaut und betrieben werden, daß die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft gewährleistet ist. Hiebei ist auch auf die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Landwirtschaftliche Bringungswege sind in einer der im § 3 Abs. 1 genannten Ausbautypen zu errichten.
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