Vorwort
§ 1
(1) In dem im § 2 beschriebenen Gebiet sind Pflanzen der nachstehend aufgezählten Arten nach Maßgabe des § 22 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 vollkommen geschützt:
1. Latsche = Legföhre (Pinus mugo);
2. Zirbe (Pinus cembra);
3. Eisenhut (Aconitum sp.), alle Arten;
4. Rostblättrige Alpenrose (Rhododendron ferrugineum);
5. Behaarte Alpenrose (Rhododendron hirsutum);
6. Wollgras (Eriophorum sp.), alle Arten.
(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze und umfaßt das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, daß ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.
§ 2
(1) Das in der Gemeinde Untertauern, Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, und in der Gemeinde Tweng, Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, liegende Gebiet von Obertauern wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Pflanzenschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich je 1000 m beiderseits der Bundesstraße B 99 Katschbergstraße von der Brücke über die Pongauer Taurach bei der Gnadenalm (Gnadenbrücke 1266 m) bis zur Brücke über die Lungauer Taurach beim Twenger Talpaß (Hohe Brücke 1381 m).
(2) Die Grenzen des Pflanzenschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Untertauern und Tweng während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
(1) Von den im § 1 Abs. 2 genannten Verboten sind ausgenommen:
a) Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen, aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht werden oder für die eine Ausnahme nach Abs. 3 vorliegt;
b) die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch den Besitzer oder Hüter des erkrankten Viehs sowie die Entnahme für Zwecke der besonders charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;
c) die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verbunden ist.
(2) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß es sich um den vorstehenden Verboten zuwider in Besitz genommene Pflanzen handelt.
(3) Weitere Ausnahmen von den vorstehenden Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 22 Abs. 5 lit. a und b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bewilligt werden, wenn dadurch der örtliche Bestand der Pflanzen nicht gefährdet wird.
(4) Nicht erfaßt von den Schutzbestimmungen ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung.
§ 4
Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Pflanzenschutzgebiet Obertauern" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bestraft.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Mai 1972, LGBl. Nr. 40, über den Schutz von Pflanzen im Bereich von Obertauern (Obertauern-Pflanzenschutzverordnung) ihre Wirksamkeit.