§ 1
(1) In dem im § 2 beschriebenen Gebiet sind Pflanzen der nachstehend aufgezählten Arten nach Maßgabe des § 22 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 vollkommen geschützt:
1. Latsche = Legföhre (Pinus mugo);
2. Zirbe (Pinus cembra);
3. Eisenhut (Aconitum sp.), alle Arten;
4. Rostblättrige Alpenrose (Rhododendron ferrugineum);
5. Behaarte Alpenrose (Rhododendron hirsutum);
6. Wollgras (Eriophorum sp.), alle Arten.
(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze und umfaßt das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, daß ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.
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