§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Mai 1972, LGBl. Nr. 40, über den Schutz von Pflanzen im Bereich von Obertauern (Obertauern-Pflanzenschutzverordnung) ihre Wirksamkeit.
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