§ 2
(1) Das in der Gemeinde Untertauern, Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, und in der Gemeinde Tweng, Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, liegende Gebiet von Obertauern wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Pflanzenschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich je 1000 m beiderseits der Bundesstraße B 99 Katschbergstraße von der Brücke über die Pongauer Taurach bei der Gnadenalm (Gnadenbrücke 1266 m) bis zur Brücke über die Lungauer Taurach beim Twenger Talpaß (Hohe Brücke 1381 m).
(2) Die Grenzen des Pflanzenschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Untertauern und Tweng während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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