Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der in den Gemeinden Dorfbeuern und Nußdorf am Haunsberg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, beiderseits des Oberlaufes der Oichten zwischen der Landesgrenze im Norden und der L 207 (Berndorfer Landesstraße) im Süden gelegene, aus Niedermoorwiesen und Waldteilen bestehende Talboden wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
§ 1a § 1a
Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung von besonderen Vegetationstypen mit ihrer Vielzahl an geschützten und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten (zB Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz);
2. der Erhaltung eines vielfältigen, strukturreichen Landschaftskomplexes mit Niedermooren, Feuchtwiesen und Bruchwäldern als charakteristisches Landschaftselement des Flachgaues und als einzigartiges Vogelbiotop im Land Salzburg, insbesondere als Wiesenbrütergebiet;
3. der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Wachtelkönig, Grauspecht, Neuntöter, Rohrweihe, Großer Brachvogel, Bekassine, Braunkehlchen, Wiesenpieper);
§ 2 § 2
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) auf den bereits meliorierten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen die Ausübung der jeweils üblichen landwirtschaftlichen Nutzung, die Anlegung von land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen, die Aufstellung bzw. Errichtung üblicher Weidezäune sowie Neuaufforstungen von Waldwiesen, sofern ein Mindestanteil an Laubgehölz in der Dickung von 20 v.H. sichergestellt ist;
b) auf den sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere die Streumahd;
c) forstliche Maßnahmen, soweit es sich um Streugewinnung, behördliche Anordnungen, Errichtung von Wildzäunen, den Einsatz und die übliche Anwendung von Handelsdüngern und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie um freie Fällungen (§ 86 des Forstgesetzes 1975) handelt, wenn eine Mischwaldaufforstung so erfolgt, daß ein Mindestanteil an Laubgehölz in der Dickung von 20 v.H. sichergestellt ist;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Errichtung von Hochständen und Wildfütterungen mit der Einschränkung, daß Wachtelkönig, Kiebitz, Bekassine und Brachvogel nicht bejagt werden dürfen;
e) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
f) der nicht maschinelle Torfabbau für den Eigenbedarf auf Waldgrundstücken, auf denen bereits in der Vergangenheit Torf abgebaut wurde;
g) notwendige Betreuungsarbeiten und geringfügige Verbesserungen an bestehenden Einrichtungen (z. B. Instandhaltung von Wegen, Hochständen, Entwässerungsgräben u.ä.);
h) der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen;
i) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) die Errichtung und Aufstellung baulicher und sonstiger Anlagen mit den im Abs. 2 lit. a, c und d vorgesehenen Ausnahmen;
b) Beeinträchtigungen der Gewässer und deren Randbereiche;
c) Entwässerungen jeglicher Art;
d) über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Bodenverletzungen und der Abbau von Bodenbestandteilen;
e) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a und b hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. c hinausgehende forstliche Nutzung;
g) jedes über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Befahren oder Betreten des Schutzgebietes;
h) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das flächenmäßige Abbrennen des Bewuchses;
i) das Mitführen von nicht angeleinten Hunden.
§ 3 § 3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und
1. des Abs. 3 lit. a hinsichtlich der
betriebsbedingten Errichtung von Heustadeln;
2. des Abs. 3 lit. b hinsichtlich des Vollausbaues des bereits regulierten Oichtenbaches sowie seiner Naturgräben;
3. des Abs. 3 lit. c im Hinblick auf Wirtschaftserleichterungen auf den Grundstücken 404, 408/1, 408/2, 408/3 KG. Dorfbeuern, sowie auf den Grundstücken 349/18 und 349/19 KG. Pinswag;
4. des Abs. 3 lit. f hinsichtlich einer weitergehenden flächenmäßigen Holznutzung und
5. des Abs. 3 lit. g hinsichtlich des Befahrens oder Betretens des Schutzgebietes bewilligen,
soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 3 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4 § 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Oichten-Riede’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5 § 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6 § 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 1a Z 2 und 3 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2023 tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
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