(1) Der in den Gemeinden Dorfbeuern und Nußdorf am Haunsberg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, beiderseits des Oberlaufes der Oichten zwischen der Landesgrenze im Norden und der L 207 (Berndorfer Landesstraße) im Süden gelegene, aus Niedermoorwiesen und Waldteilen bestehende Talboden wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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