(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) auf den bereits meliorierten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen die Ausübung der jeweils üblichen landwirtschaftlichen Nutzung, die Anlegung von land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen, die Aufstellung bzw. Errichtung üblicher Weidezäune sowie Neuaufforstungen von Waldwiesen, sofern ein Mindestanteil an Laubgehölz in der Dickung von 20 v.H. sichergestellt ist;
b) auf den sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere die Streumahd;
c) forstliche Maßnahmen, soweit es sich um Streugewinnung, behördliche Anordnungen, Errichtung von Wildzäunen, den Einsatz und die übliche Anwendung von Handelsdüngern und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie um freie Fällungen (§ 86 des Forstgesetzes 1975) handelt, wenn eine Mischwaldaufforstung so erfolgt, daß ein Mindestanteil an Laubgehölz in der Dickung von 20 v.H. sichergestellt ist;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Errichtung von Hochständen und Wildfütterungen mit der Einschränkung, daß Wachtelkönig, Kiebitz, Bekassine und Brachvogel nicht bejagt werden dürfen;
e) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
f) der nicht maschinelle Torfabbau für den Eigenbedarf auf Waldgrundstücken, auf denen bereits in der Vergangenheit Torf abgebaut wurde;
g) notwendige Betreuungsarbeiten und geringfügige Verbesserungen an bestehenden Einrichtungen (z. B. Instandhaltung von Wegen, Hochständen, Entwässerungsgräben u.ä.);
h) der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen;
i) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) die Errichtung und Aufstellung baulicher und sonstiger Anlagen mit den im Abs. 2 lit. a, c und d vorgesehenen Ausnahmen;
b) Beeinträchtigungen der Gewässer und deren Randbereiche;
c) Entwässerungen jeglicher Art;
d) über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Bodenverletzungen und der Abbau von Bodenbestandteilen;
e) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a und b hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. c hinausgehende forstliche Nutzung;
g) jedes über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Befahren oder Betreten des Schutzgebietes;
h) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das flächenmäßige Abbrennen des Bewuchses;
i) das Mitführen von nicht angeleinten Hunden.
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